Verein zur Förderung der Wasserrettung, Herrsching e. V.


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Satzung
Verein zur Förderung der Wasserrettung, Herrsching e. V.

Satzung

Verein zur Förderung der Wasserrettung, Herrsching e. V.

§ 1

Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von finanziellen Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO für die Wasserwacht Herrsching und zur Ausstattung und Unterhaltung der Wasserrettungsdienste in Herrsching und zur Aus- und Weiterbildung ihrer Mitglieder im Bereich der Wasserrettung. Der Verein unterstützt damit die Wasserrettung im Bereich der Herrschinger Bucht und insbesondere die Wasserwacht Herrsching in ihren satzungsmäßigen Aufgaben, also der Rettung und Bergung im Wasser, sowie von Helfereinsätzen im Ortsbereich und sonstigen Einsatzbereich der Wasserwacht Herrsching. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein soll ein gemeinnütziger Verein sein.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Möglich sind aber Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten, die bei der Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben anfallen.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Herrsching, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, dem bisherigen Satzungszweck möglichst naheliegende Zwecke zu verwenden hat.

§ 6

Der Name des Vereins lautet: "Verein zur Förderung der Wasserrettung, Herrsching". Der Verein hat seinen Sitz in Herrsching. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung trägt er den Zusatz "e. V.". Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7

(1) Der Eintritt eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung durch Zustimmung des Vorstandes. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn sich zwei Mitglieder des Vereins (Bürgern) für die Aufnahme aussprechen.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung.
(3) Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder, die dem Verein schaden oder seinen Zwecken zuwider handeln, von der weiteren Mitgliedschaft auszuschließen.
(4) Besonders verdiente Mitglieder ernennt der Vorstand zu Ehrenmitgliedern.

§ 8

Der Verein kann von den Mitgliedern Beiträge erheben. Über die Erhebung und die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 9

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§ 10

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer und einen Kassenwart. Diese sind Vorstände i. S. d. § 26 Abs. 2 BGB.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre bestellt.

§ 11

(1) Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von finanziellen Mitteln und fällt die sonstigen Entscheidungen. Die anwesenden Vorstandsmitglieder entscheiden mit einfacher Mehrheit.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Der Vorstand kann Aufgaben auf einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder delegieren.
(3) Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zwei Wochen zuvor formlos einzuberufen.

§ 12

Der Kassenwart gibt auf Verlangen des Vorstandes Rechenschaft.

§ 13

(1) Der Beirat des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Beirat können sowohl Vereinsmitglieder (auch Vorstände) als auch Dritte sein.
(2) Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Ihr Amt endet, wenn sie es durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Vereinsvorstand niederlegen oder durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. Ihre Wahl bedarf der einfachen, ihre Abwahl der 2/3 Mehrheit.

§ 14

(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Beiratssitzungen sind durch den Vorsitzenden zwei Wochen zuvor formlos einzuberufen. Wenn mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder zustimmen, kann der Beirat seine Beschlüsse auch formlos durch schriftlichen Umlauf oder telefonisch durch Rundruf fassen.
(4) Alle Beschlüsse sind durch einen Beirat schriftlich zu dokumentieren und zeitnah dem Vorstand zuzuleiten.

§ 15

(1) Der Beirat kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über alle Angelegenheiten des Vereins verlangen. Ebenso kann er selbst oder durch Dritte Einsicht in die Bücher des Vereins nehmen.
(2) Alle Beiräte sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und werden hierzu wie die Mitglieder eingeladen.
(3) Entscheidungen des Vorstandes, die Ausgaben über € 1.500,- im Einzelfall oder insgesamt bei anhaltenden Verpflichtungen betreffen, bedürfen der Zustimmung des Beirats. Wird die Zustimmung verweigert, so kann der Vorstand die Mitgliederversammlung anrufen.
(4) Der Zustimmungskatalog kann von der Mitgliederversammlung erweitert oder eingeschränkt werden. Alle Beiräte erhalten von Mitgliederversammlungen jeweils ein Protokoll.

§ 16

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Diese wird schriftlich drei Wochen vorher einberufen. Anträge sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
(2) Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit; die Wahl und die Abwahl eines Vorstandes der 2/3 Mehrheit.
(3) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 17

Beschlussprotokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind von einem Vorstandsmitglied schriftlich auszufertigen und zu unterzeichnen. Anwesenheit und Stimmrecht sind höchstpersönlich. Abwesenheit gilt als Enthaltung.